da Vinci Denkmöbel

Ergonomische Möbel | Ergonomie und Service in Köln

Nachrichten

Frohe Weihnachten und guten Rutsch

16. Dezember 2020
  • Viel Glück im Neuen Jahr 2021
    Viel Glück im Neuen Jahr 2021

Aufgrund des Lockdowns ist unser Geschäft für die persönliche Beratung voraussichtlich bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Unser gesamtes Team arbeitet allerdings weiter für Sie – wir nehmen gerne Ihre Bestellungen per Telefon oder per eMail entgegen.

Wir werden versuchen, alle Bestellungen bis 23.12.2020 auszuliefern. Auch eine kontaktlose Übergabe bei Abholung Ihrer bestellten Ware ist nach Terminabsprache möglich.

Das Denkmöbel-Team wünscht Ihnen Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

Bleiben Sie gesund und passen Sie auf sich auf!

Sommerzeit 2020

24. Juli 2020
  • Geänderte Öffnungszeiten im August
    Geänderte Öffnungszeiten im August

Geänderte Öffnungszeiten im August

Bitte beachten Sie unsere geänderten Öffnungszeiten im August. Unsere Ausstellung ist vom 04.08.2020 bis zum 28.08.2020 regelmäßig von dienstags bis samstags von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet, unregelmäßig auch länger. Zu diesen Zeiten können Sie uns ohne Termin antreffen. Für eine individuelle Beratung außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Update:
Verlängert bis einschließlich 04.09.2020

Maskenpflicht ab 27.04.2020

24. April 2020
  • Mund-Nasen-Schutz Indien, 1944
    Mund-Nasen-Schutz Indien, 1944

Mund-Nasen-Schutz

Ab Montag, den 27.04.2020 gilt auch in NRW für die Benutzung des ÖPNV und beim Besuch der Geschäfte des Einzelhandels eine Maskenpflicht. Um der Verpflichtung nachzukommen, ist die Verwendung von nicht medizinischen Einwegmasken, selbstgenähten Masken, Schals oder Halstüchern ausreichend, sofern Mund und Nase abgedeckt werden. Die Maskenpflicht gilt zusätzlich und damit ergänzend zu den Kontakteinschränkungen und Abstandsregelungen. Die Gegner der Maskenpflicht befürchten, dass man sich beim Tragen einer Maske in falscher Sicherheit wiegen kann und bspw. die sog. Nies- und Hustetikette oder auch die Abstandsregelungen nicht mehr so konsequent einhält. Die Befürworter der Maskenpflicht heben hervor, dass das Tragen einer Maske von allen die Übertragung von Virus deutlich reduziert.

Ab 21.04.2020 wieder geöffnet

19. April 2020
  • Ab Dienstag 21.04.2020 wieder geöffnet
    Ab Dienstag 21.04.2020 wieder geöffnet

Erste Lockerung der Verbote

Eine erste Lockerung der Verbote anlässlich der Corona Pandemie betrifft u.a. Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer Geschäftsgröße von 800 m². Diese dürfen ab Montag, den 20.04.2020 unter bestimmten Voraussetzungen wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Zu den Vorausetzungen gehören u.a. die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und der Abstandsregelungen. Ab Dienstag, den 21.04.2020 und den Folgetagen ist unser Geschäft von 11:00 bis 18:00 Uhr wieder für Sie geöffnet. Für ausführliche Beratungen empfehlen wir die Verabredung von Beratungsterminen.

Bis auf weiteres geschlossen

19. März 2020
  • Testsystem der CDC
    Testsystem der CDC

Verehrte Kundschaft!

Entsprechend der Anordnung des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist auch unser Geschäft aufgrund der Corona Pandemie ab Mittwoch, den 18.03.2020, bis auf weiteres geschlossen. Abhol- und Liefertermine werden wir telefonisch oder per eMail mit Ihnen verabreden.
Beratung erhalten Sie von uns gerne telefonisch unter 0221 · 9213950. Bestellungen können Sie telefonisch, per Fax oder per eMail an uns richten.

Freundliche Grüße
Arne Transfeld und MitarbeiterInnen


§ 5 der Anordnung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen vom 17.03.2020 im Wortlaut:
Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Ergänzungen und Aktualisierung von § 5 vom 22.03.2020 im Wortlaut:
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, 
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Tierbedarfsmärkten,
7. Einrichtungen des Großhandels.
Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen. 
(2) Die Veranstaltung von Wochenmärkten bleibt zulässig unter Beschränkung auf den Einrichtungen des Absatzes 1 entsprechende Anbieter.
(3) Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal); unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen. 
(4) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 3 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann. 
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verkaufsstellen entsprechen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden. Bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig. 
(6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

Die vollständige Verordnung vom 22.03.2020 finden Sie hier:  https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-03-22_coronaschvo_nrw.pdf

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